Ihr Vertragspartner ist die Firma Neufeld Voyage GbR, die ihnen auch das Fahrzeug aushändigt. Die nachfolgenden Vermietungsbedingungen werden daher (soweit wirksam vereinbart) mit Vertragsabschluss über die Buchung eines Reisemobiles Inhalt des zwischen den beiden Vertragspartnern (nachfolgend Mieter und Vermieter) Abgeschlossenen Mietvertrages.

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Neufeld Voyage GbR (im Folgenden “Vermieter” genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieterabweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag , insbesondere der §§ 651 a -1BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

1.5 KM-Kosten: Ab 7 Tagen Mietdauer unbegrenzte Kilometer. Unter 7 Tagen 250 km pro Tag eingeschlossen; jeder Extra-Kilometer € 0,39.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

2.1 Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens vier Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

2.2 Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.


3. Mietpreise und Mietdauer

3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei der Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplätze- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

3.2 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter und endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch den Vermieter “Neufeld Voyage GbR”.

3.3 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.4 Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3.5 Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste der nächstgelegenen Tankstelle zzgl. einer Abwicklungspauschale von
30,00 €. Treibstoff, AdBlue und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.  


4. Buchungen, Umbuchungen, Rücktritt

4.1 Buchungen sind nur nach schriftlicher Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail, per Post oder online übermittelter Buchungsbestätigung verbindlich. Mit der schriftlichen Buchungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Buchungsbestätigung auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlungen nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten.

Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.5 Anwendung.

4.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlungen nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen Ziff. 4.5 Anwendung.

4.4 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

4.5 Die Stornierung von Reisemobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail oder Post zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig:

- 5% des Mietpreises bis zum 100. Tag vor Mietbeginn.
- 10% des Mietpreises bis zum 61. Tag vor Mietbeginn.
- 20% des Mietpreises bis zum 31. Tag vor Mietbeginn.
- 60% des Mietpreises bis zum 15. Tag vor Mietbeginn.
- 80% des Mietpreises ab dem 14. Tag vor Mietbeginn.
- 100% des Mietpreises am Tag des Mietbeginns.

4.6 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für den selben Mietzeitraum kostenfrei umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.

4.7 Buchungen per E-Mail, Onlineformular oder dem Online-Buchungssystem stellen eine Buchung gemäß § 316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die vom BGB in § 355/ 356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang mit diesen Buchungen. Dieser Passus ist aufgrund der neuen EU-Gewährleistungsregelung erforderlich.


5. Kaution

5.1 Die Kaution von 1000 € muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in Bar oder vorab per Überweisung hinterlegt werden.

5.2 Die Kaution kann durch den Abschluss des “Urlaub-Schutz-Paket” der MMV (8,90 - 10,90 € pro Tag) auf 250 € reduziert werden. Zu den Leistungen gehören: Reiserücktrittsversicherung Mietabbruchversicherung, Inhaltsversicherung, Mietausfallversicherung. Weitere Infos siehe www.urlaubsschutzpaket.de

5.3 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.


6. Übergabe, Rücknahme

6.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an der im Vertrag benannten Wohnmobilstation des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe- Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.3 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

6.4 Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

6.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale von je 120 € fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 120 € bei den Kategorien Comfort/Active und 150 € bei den Kategorien Flexible/Family berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

6.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

6.7 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

6.8 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeugs erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des §545 BGB finden ausdrücklich keine Anwendung.

6.9 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.

6.10 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

6.11 Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Fahrzeugs, festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört auch der Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart. Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.


7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeugs erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblicher Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.2 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatort mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder Leihe; für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

7.3 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Tschechien, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich sind gestattet.

7.4 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.

7.5 Reparaturen, die notwendig waren, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leisten der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile / Altteile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

7.6 Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

7.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

7.8 Die Mitnahme von Tieren ist nur nach Rücksprache und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeuge sind absolute Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung wird eine Entschädigung in Höhe von 100 € fällig.

7.9 Bei der Benutzung von Autozügen bzw. Fähren ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist beim Vermieter 14 Tage vor Reisebeginn einzureichen.


8. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter / Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von §142 Strafgesetzbuch- StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall- /Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.


9. Mängel des Reisemobils

9.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

9.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage ist ein nicht offensichtlicher Mangel.


10. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

10.1 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertage bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

10.2 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigen Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.


11. Haftung des Mieters

11.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 € sowie Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 € pro Schadensfall von der Haftung freistellen.

11.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 11.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

11.3 Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer.7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.

11.4 Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.5 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzung des Fahrzeugs.

11.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird vom Vermieter mit 10 € Bearbeitungsgebühr berechnet.

11.7 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 € zzgl. MwSt.. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 50 € pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

11.8 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

11.9 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.


12. Haftung des Vermieters, Verjährung

12.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von insbesondere geringwertigen Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

12.2 Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

12.3 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

12.4 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugs an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.


13. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

13.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/ Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

13.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u. ä.


14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil wird der Gerichtsstand in Bisingen vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellten Person ist.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der Unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am Nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

15.2 Erfüllungsort ist Sitz des Vermieters.

15.3 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.

15.4. Der Vermieter kann die Vermietbedingungen jederzeit ändern, wenn der Kunde der Änderung zustimmt. Der Kunde erklärt die Zustimmung indem er auf Benachrichtigung hin binnen 4 Wochen keinen Widerspruch gegen die Änderung einlegt. Der Vermieter wird den Kunden auf die Folgen des Nichteinlegens eines Widerspruchs hinweisen.